Allgemeine Geschäftsbedingungen
Planungsmanufaktur Verena Kernbichler e.U.
FN: 483955z
Krottendorferstraße 9b/24
8052 Graz
Planung und Anbotslegung von Küchen
und anderen Innenräumen
(Gewerbe: Tischler eingeschränkt auf Innenraumgestaltung)
(Stand: 5.1.2018)
1. Geltung und Allgemeines
1.1.
Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Durch Auftragserteilung werden diese AGB Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber zur Gänze anerkannt. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass diese AGB im Internet unter seiner Webseite: www.planungsmanufaktur.com abrufbar sind.
1.2.
Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz -und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3.
Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
1.5.
Die Vertragsteile vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.
2. Kostenvoranschläge
2.1.
Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
2.2.
Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.3.
Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.
3. Vertragsabschluss
3.1.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.
3.2.
Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
3.3.
Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.
3.4.
Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
4. Leistungsgegenstand
4.1.
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.2.
Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Plänen, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form (CAD) aufgrund von inhaltlich vollständig vorgegebenen Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse und Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand).
4.3.
Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.
4.4.
Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind. Insbesondere hat der Auftraggeber die Naturmaße selbst zu nehmen und dem Auftragnehmer zu übermitteln. Rohrführungen sämtlicher Lüftungsarten (Abluft und Umluft Dunstabzüge) sind vom Auftraggeber sowohl hinsichtlich der Kosten als auch auf deren Machbarkeit von diesem zu überprüfen.
4.5.
Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend die Planungsgegenstände sind nicht vom Leistungsgegenstand umfasst.
4.6.
Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und/oder die Bekanntgabe der Angaben, dass diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind.
4.7.
Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese zeitlich ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgen. Bei Verspätung gebührt dem Auftragnehmer für sämtliche frustrierten Leistungen - wie Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten, begonnene Anfertigungen (Zeichnungsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.
4.8.
Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung beizutragen.
5. Leistungsausführung und Umfang
5.1.
Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
5.2.
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
6. Leistungsfristen und Termine
6.1.
Leistungstermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
6.2.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
6.3.
Die durch Verzögerungen entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
6.4.
Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach § 1168 ABGB werden dadurch nicht berührt.
7. Entgelt/Preise
7.1.
Die Anbotslegung erfolgt auf Katalogbasis, wobei die Berechnung je nach Hersteller mit Katalogpunkten oder EURO-Werten erfolgt. Preisabweichungen von bis zu 10% bewirken bei Sonderlösungen keine unangemessene Überschreitung des Anbotes.
Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer einen angemessenen Werklohn geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt hiefür ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Letzteres gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber auftragsgemäß bspw. Reklamationen und weitere Leistungen erbringt, welche nicht vom Auftrag umfasst sind.
7.2.
Pauschalpreis/-Entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.
7.3.
Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ohne Montage und Installationen.
7.4.
Für allfällige Übermittlungskosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftrageber über.
7.5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer.
7.6.
Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
7.7.
Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von € 30,00 pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 12% p.A.
7.8.
Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
7.9.
Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und einen allenfalls bereits gelieferten Leistungsgegenstand wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
8.1.
Alle gelieferten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen ersichtlich zu machen.
8.2.
Sämtliche Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen des Auftragnehmers sowie Vervielfältigung oder Abbildungen davon jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen immaterialgüterrechtlichen, insbesondere urheber- und musterrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, sowie Nachahmung ist unzulässig.
8.3.
Hat der Auftragnehmer in den zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Hinweis auf die Erbringung der Leistungen durch ihn angebracht, ist eine Veränderung, Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Erstellerbezeichnung auf sämtlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Planungsgegenstand den Namen, die Firma oder die Unternehmensbezeichnung des Auftragnehmers anzugeben.
8.4.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebene Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird und erklärt den Auftragnehmer diesbezüglich aus einer Inanspruchnahme durch Dritte schad-und klaglos zu halten.
9. Pflichten des Auftraggebers
9.1.
Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen. Ferner hat der Auftraggeber auch die Endkontrolle der Kopfdaten (Oberflächen, Farben, Griffe etc) und Elemente unverzüglich vorzunehmen, wie er auch die Geräte und Zubehör vor Bestellung auf deren Richtigkeit und technische Machbarkeit hin zu kontrollieren hat. Der Auftragnehmer haftet darüber hinausgehend nicht für Fehlbestellungen und Fehlplanungen des Auftragebers.
9.2.
Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der Auftraggeber hat diese Aufklärungspflicht auf die den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu überbinden.
9.3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der Ausführung des Planungsgegenstandes, diese nur durch fachkundige Personen nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen zu lassen.
9.4.
Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen. Punkt 4.7. Satz 2 und 3 und 4.8. gelten sinngemäß.
9.5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet den Endkunden darauf hinzuweisen, dass ein direkter Kontakt zwischen diesem und dem Auftragnehmer unzulässig ist. Allfällig daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers und ist der Auftragnehmer berechtigt für dadurch bedingte Mehraufwendungen ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.
10. Gewährleistung
10.1.
Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes verhindern, besteht ein Wandlungsrecht. Kommt der Auftragnehmer seiner gewährleistungsrechtlichen Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nach ist ein Anspruch des Auftragebers auf Verspätungsschaden ausgeschlossen.
10.2.
Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
10.3.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.
10.4.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
10.5.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs - und Schadenersatzansprüche - unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt Mängelrügen und Beanstandungen die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.
10.6.
Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Punkte 10.1. bis 10.5 finden keine Anwendung.
11. Schadenersatz
11.1.
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
11.2.
Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung, die durch fehlerhafte Verwendung des Leistungsgegenstandes entsteht, ist ausgeschlossen.
11.3.
Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11.4.
Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.
11.5.
Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 9.1. bis 9.4. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz – und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
11.6.
Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Punkte 11.1. bis 11.5. finden keine Anwendung.
12. Rücktritt vom Vertrag
12.1.
Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen Teilleistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.
12.2.
Bei Verzug des Auftragebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheit, vor allem bei Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
13. Übergabe des Leistungsgegenstandes
Die Übergabe erfolgt grundsätzlich durch Abholung durch den Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers. Die Übergabe durch Versendung muss ausdrücklich vereinbart werden. Sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angemessenes Aufbewahrungsentgelt zu verrechnen oder den Leistungsgegenstand samt Planungsunterlagen auf Kosten des Auftragnehmers zu versenden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.